2014, N. 3 zu Art. 81 StPO). Im Falle einer erfolgreichen Beschwerde und damit der Aufhebung der Verfügung vom 6. März 2017 hätte sich die Frage der Wiederherstellung gar nicht gestellt. Es ist deshalb vorab zu prüfen, ob einer Beschwerde gegen die Anwendung der Rückzugsfiktion hätte Erfolg beschieden werden können. 3.2 Dies ist zu verneinen. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen werden: