Aus dem Verfassungsprinzip der Fairness wird abgeleitet, dass aus mangelhafter Eröffnung niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen darf (BGE 122 I 97 E. 3a/aa). Hieraus folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz bereits Genüge getan wird, wenn eine objektiv fehlerhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Wer durch den gerügten Mangel nicht irregeführt und somit nicht benachteiligt worden ist, kann sich nicht darauf berufen (vgl. STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 81 StPO).