a StPO kann gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. März 2017 als verfahrenserledigenden Entscheid Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen geführt und begründet geltend gemacht werden, die Voraussetzungen für die Anwendung der Rückzugsfiktion seien nicht erfüllt gewesen. Mangels Rechtsmittelbelehrung leidet die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. März 2017 an einem Eröffnungsfehler. Aus dem Verfassungsprinzip der Fairness wird abgeleitet, dass aus mangelhafter Eröffnung niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen darf (BGE 122 I 97 E. 3a/aa).