3 Rechtsmittelbelehrung, obschon auf die Möglichkeit des ordentlichen Rechtsmittels hätte hingewiesen werden müssen (vgl. Art. 81 Abs. 1 Bst. d StPO). Gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO kann gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. März 2017 als verfahrenserledigenden Entscheid Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen geführt und begründet geltend gemacht werden, die Voraussetzungen für die Anwendung der Rückzugsfiktion seien nicht erfüllt gewesen.