3. 3.1 Mit Verfügung vom 6. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft die Rechtskraft des Strafbefehls vom 5. Januar 2017 infolge Rückzugsfiktion (unentschuldigtes Nichterscheinen der Beschwerdeführerin an der Vergleichsverhandlung/Einvernahme vom 2. März 2017) fest. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft enthielt keine