Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zur materiellen Richtigkeit des Strafbefehls macht, ist hierauf nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2017. Die Beschwerdeführerin stellt damit sinngemäss ein Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung für das Hauptverfahren. Dies bildet nicht den Streitgegenstand.