Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2017 angefochten. Streitgegenstand bildet folglich lediglich, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht das Wiederherstellungsgesuch abgewiesen hat und damit einhergehend, ob die fehlende Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. März 2017 einen Rechtsnachteil für die Beschwerdeführerin zu bewirken vermochte (vgl. dazu E. 3 hiernach). Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zur materiellen Richtigkeit des Strafbefehls macht, ist hierauf nicht einzutreten.