BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Abweisung ihres Wiederherstellungsgesuchs unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens ist durch das Anfechtungsobjekt definiert. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2017 angefochten.