Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 14. November 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2017 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, «es sei ihr betreffend den vorgeworfenen Sachverhalt der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und die Beschimpfung ein Rechtsanwalt beizuordnen und es sei ihr Kostenübernahme-Gutsprache zu erteilen».