Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 wies Staatsanwaltschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist (Einsprache-Einvernahme vom 2. März 2017) ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und es sei ihr die Frist zum Erscheinen an der Vergleichsverhandlung/Einvernahme wiederherzustellen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 14. November 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.