2 sich momentan in der zweiten Schwangerschaft, im fast siebten Monat, und es gehe ihr soweit gut und sie könne Dinge in Angriff nehmen. Es sei sicherlich ein Fehler von ihr gewesen, damals nicht am Termin zu erscheinen, doch möchte sie nochmals die Chance erhalten, um sich zum Sachverhalt, der dem Strafbefehl zugrunde liege, zu äussern. 1.3 Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 wies Staatsanwaltschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist (Einsprache-Einvernahme vom 2. März 2017) ab.