Am 10. Oktober 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut telefonisch an die Staatsanwaltschaft. Am 16. Oktober 2017 gab sie an der Loge des Amtshauses Bern ein Schreiben ab, in welchem sie – soweit das Wiederherstellungsgesuch betreffend – ausführte, dass nun zwar schon mehrere Monate seit dem versäumten Einvernahmetermin vergangen seien, jedoch habe ihr Arzt Dr. med. B.________ bestätigen können, weshalb sie damals nicht habe erscheinen können. Sie befinde