Da die Beschwerdeführerin bei der ersten Ansetzung der Nachfrist nicht auf die Folgen der Nichtverbesserung hingewiesen worden war, wurde dies mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2017 nachgeholt. Der Beschwerdeführerin wurde eine letztmalige Nachfrist zur Verbesserung innert 10 Tagen gewährt. Am 10. Oktober 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut telefonisch an die Staatsanwaltschaft.