Mit Schreiben vom 20. September 2017 informierte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin über die Frist und korrekten Modalitäten eines Wiederherstellungsgesuchs und setzte ihr eine Nachfrist von 10 Tagen zur Verbesserung. Am 4. Oktober 2017 ging bei der Staatsanwaltschaft ein weiteres, verspätetes und die Anforderungen an ein Wiederherstellungsgesuch nicht erfüllendes Schreiben der Beschwerdeführerin ein. Da die Beschwerdeführerin bei der ersten Ansetzung der Nachfrist nicht auf die Folgen der Nichtverbesserung hingewiesen worden war, wurde dies mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2017 nachgeholt.