Hierauf verfügte die Staatsanwaltschaft am 6. März 2017, dass der Strafbefehl vom 5. Januar 2017 infolge unentschuldigten Nichterscheinens in Rechtskraft erwachsen sei. 1.2 Am 8. März 2017 erkundigte sich die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 6. März 2017 telefonisch bei der Staatsanwaltschaft, ob man dagegen nichts vorkehren könne. Mit Schreiben vom 13. März 2017 wies sie die Staatsanwaltschaft auf die Möglichkeit eines Wiederherstellungsgesuchs hin, wobei ihr die Anforderungen an ein solches Gesuch erläutert wurden. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführerin am 21. März 2017 zugestellt.