Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2017 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft lud sie zu einer Vergleichsverhandlung wegen Beschimpfung und zur anschliessenden Einvernahme wegen der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz am 2. März 2017 vor, wobei sie ausdrücklich auf die gesetzlichen Folgen im Falle des Ausbleibens hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin blieb der Vergleichsverhandlung und der Einvernahme unentschuldigt fern. Hierauf verfügte die Staatsanwaltschaft am 6. März 2017, dass der Strafbefehl vom 5. Januar 2017 infolge unentschuldigten Nichterscheinens in Rechtskraft erwachsen sei.