Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 455 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Januar 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Wiederherstellung Strafverfahren wegen Beschimpfung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 18. Oktober 2017 (BM 16 24225) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 5. Januar 2017 wurde A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) schuldig erklärt der Beschimpfung, der einfachen Verkehrsregel- verletzung, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der fehlenden schweizeri- schen Fahrzeugzulassung als Führerin eines Fahrzeugs mit ausländischem Fahrausweis und ausländischen Kontrollschildern. Hiergegen erhob die Beschwer- deführerin am 6. Januar 2017 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft lud sie zu einer Vergleichsverhandlung wegen Beschimpfung und zur anschliessenden Einvernah- me wegen der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz am 2. März 2017 vor, wobei sie ausdrücklich auf die gesetzlichen Folgen im Falle des Ausblei- bens hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin blieb der Vergleichsverhandlung und der Einvernahme unentschuldigt fern. Hierauf verfügte die Staatsanwaltschaft am 6. März 2017, dass der Strafbefehl vom 5. Januar 2017 infolge unentschuldig- ten Nichterscheinens in Rechtskraft erwachsen sei. 1.2 Am 8. März 2017 erkundigte sich die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 6. März 2017 telefonisch bei der Staatsanwaltschaft, ob man dagegen nichts vorkehren könne. Mit Schreiben vom 13. März 2017 wies sie die Staatsanwaltschaft auf die Möglichkeit eines Wiederherstellungsgesuchs hin, wobei ihr die Anforderungen an ein solches Gesuch erläutert wurden. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführerin am 21. März 2017 zugestellt. Am 19. September 2017 wurde bei der Staatsanwaltschaft ein vom 7. September 2017 datierendes Schreiben von Dr. med. B.________ abgegeben. Darin erwähnte der Arzt, die Beschwerdeführerin habe ihn am 7. September 2017 erstmals aufge- sucht und erklärt, kurz nach der Geburt ihres ersten Sohnes am 13. Januar 2017 eine postnatale Depression erlitten zu haben. Diese müsse als mindestens mittel- schwer eingestuft werden und habe mehrere Monate angehalten. Die depressive Episode sei u.a. gekennzeichnet gewesen durch den Verlust der Fähigkeit, die ei- genen Interessen in öffentlichen Angelegenheiten zu wahren. Mit Schreiben vom 20. September 2017 informierte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin über die Frist und korrekten Modalitäten eines Wiederherstellungsgesuchs und setzte ihr eine Nachfrist von 10 Tagen zur Verbesserung. Am 4. Oktober 2017 ging bei der Staatsanwaltschaft ein weiteres, verspätetes und die Anforderungen an ein Wiederherstellungsgesuch nicht erfüllendes Schreiben der Beschwerdeführerin ein. Da die Beschwerdeführerin bei der ersten Ansetzung der Nachfrist nicht auf die Folgen der Nichtverbesserung hingewiesen worden war, wurde dies mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2017 nachgeholt. Der Beschwerdeführerin wurde eine letztmalige Nachfrist zur Verbesserung innert 10 Tagen gewährt. Am 10. Oktober 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut telefonisch an die Staatsanwaltschaft. Am 16. Oktober 2017 gab sie an der Loge des Amtshauses Bern ein Schreiben ab, in welchem sie – soweit das Wiederherstellungsgesuch be- treffend – ausführte, dass nun zwar schon mehrere Monate seit dem versäumten Einvernahmetermin vergangen seien, jedoch habe ihr Arzt Dr. med. B.________ bestätigen können, weshalb sie damals nicht habe erscheinen können. Sie befinde 2 sich momentan in der zweiten Schwangerschaft, im fast siebten Monat, und es ge- he ihr soweit gut und sie könne Dinge in Angriff nehmen. Es sei sicherlich ein Feh- ler von ihr gewesen, damals nicht am Termin zu erscheinen, doch möchte sie nochmals die Chance erhalten, um sich zum Sachverhalt, der dem Strafbefehl zu- grunde liege, zu äussern. 1.3 Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 wies Staatsanwaltschaft das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist (Einsprache-Einvernahme vom 2. März 2017) ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und es sei ihr die Frist zum Erscheinen an der Vergleichsverhand- lung/Einvernahme wiederherzustellen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 14. November 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2017 stellte die Beschwerdeführe- rin den Antrag, «es sei ihr betreffend den vorgeworfenen Sachverhalt der Wider- handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und die Beschimpfung ein Rechts- anwalt beizuordnen und es sei ihr Kostenübernahme-Gutsprache zu erteilen». 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Abweisung ihres Wiederherstellungsgesuchs unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens ist durch das Anfechtungsob- jekt definiert. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 18. Oktober 2017 angefochten. Streitgegenstand bildet folglich le- diglich, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht das Wiederherstellungsgesuch abge- wiesen hat und damit einhergehend, ob die fehlende Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. März 2017 einen Rechtsnachteil für die Beschwerdeführerin zu bewirken vermochte (vgl. dazu E. 3 hiernach). Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zur materiellen Richtigkeit des Strafbefehls macht, ist hierauf nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2017. Die Beschwerdeführerin stellt damit sinngemäss ein Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung für das Hauptverfahren. Dies bildet nicht den Streitgegenstand. 3. 3.1 Mit Verfügung vom 6. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft die Rechtskraft des Strafbefehls vom 5. Januar 2017 infolge Rückzugsfiktion (unentschuldigtes Nicht- erscheinen der Beschwerdeführerin an der Vergleichsverhandlung/Einvernahme vom 2. März 2017) fest. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft enthielt keine 3 Rechtsmittelbelehrung, obschon auf die Möglichkeit des ordentlichen Rechtsmittels hätte hingewiesen werden müssen (vgl. Art. 81 Abs. 1 Bst. d StPO). Gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO kann gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. März 2017 als verfahrenserledigenden Entscheid Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen geführt und begründet geltend gemacht werden, die Voraussetzungen für die Anwendung der Rückzugsfiktion seien nicht erfüllt ge- wesen. Mangels Rechtsmittelbelehrung leidet die Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 6. März 2017 an einem Eröffnungsfehler. Aus dem Verfassungsprinzip der Fairness wird abgeleitet, dass aus mangelhafter Eröffnung niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen darf (BGE 122 I 97 E. 3a/aa). Hieraus folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz bereits Genüge getan wird, wenn eine objektiv fehler- hafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Wer durch den gerügten Mangel nicht irregeführt und somit nicht benachteiligt worden ist, kann sich nicht darauf berufen (vgl. STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 81 StPO). Im Falle einer erfolgreichen Be- schwerde und damit der Aufhebung der Verfügung vom 6. März 2017 hätte sich die Frage der Wiederherstellung gar nicht gestellt. Es ist deshalb vorab zu prüfen, ob einer Beschwerde gegen die Anwendung der Rückzugsfiktion hätte Erfolg beschie- den werden können. 3.2 Dies ist zu verneinen. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der General- staatsanwaltschaft in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen werden: Aufgrund der polizeilichen Einvernahme vom 25. Oktober 2016 wusste die Beschwerdeführerin, dass sie mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Straf- befehls, rechnen musste (EV S. 3). Bereits im Strafbefehl vom 5. Januar 2017 wurde auf die Folgen unentschuldigten Fernbleibens von einer Einvernahme hingewiesen. Auf ihre Einsprache hin wurde die Beschwerdeführerin zu einer Vergleichsverhandlung und anschliessender Einspracheeinvernah- me vorgeladen. Die Rückzugsfolge bei unentschuldigtem Fernbleiben wurde durch Fettdruck beson- ders hervorgehoben, und es wurde auch ausdrücklich auf die Pflicht hingewiesen, eine allfällige Ver- hinderung unverzüglich zu melden, zu begründen und soweit möglich zu belegen. Die Vorladung wur- de der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt. Sie hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, den Inhalt der Vorladung nicht verstanden zu haben. Wenn sie trotz diesem Kenntnisstand ohne vor- gängige Mitteilung eines Verhinderungsgrundes dem Termin fernblieb, so konnte und musste aus ih- rem unentschuldigten Fernbleiben geschlossen werden, dass sie bewusst und unbeeinflusst auf eine weitere Beurteilung der im Strafbefehl erhobenen Vorwürfe verzichtete. Der beschwerdeweisen An- fechtung der Folge von Art. 355 Abs. 2 StPO wäre somit kein Erfolg beschieden gewesen, weshalb sich eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist erübrigt. Da die Möglichkeit, eine Wiederherstellung wegen unverschuldeter Terminversäumnis zu verlangen, durch die fehlende Belehrung über den Be- schwerdeweg völlig unangetastet blieb, ist der Beschwerdeführerin durch diesen Mangel auch kein Rechtsnachteil erwachsen. Offensichtlich wollte die Beschwerdeführerin einzig geltend machen, es treffe sie an der Säumnis kein Verschulden, und eine solche Eingabe ist als Wiederherstellungsge- such zu behandeln (BK 16 165 vom 09.05.2016). Da die mangelhafte Rechtsmittelbelehrung, wie dargetan wurde, für die Beschwer- deführerin keine Nachteile bewirkt resp. eine gegen die Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 6. März 2017 erhobene Beschwerde von vornherein hätte als un- begründet abgewiesen werden müssen, bleibt diese folgenlos. 4 4. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht das Wiederherstellungsge- such abgewiesen hat. 4.2 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die Wiederherstellung der Frist ver- langen, wenn sie eine Frist versäumt und ihr daraus ein erheblicher und unersetzli- cher Rechtsverlust erwachsen würde. Die gesuchstellende Partei hat dabei glaub- haft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vor- genommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Eine Wiederherstellung der Frist setzt voraus, dass es der betroffenen Partei in ihrer konkreten Situation unmöglich gewesen war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, a.a.O., N. 35 zu Art. 94 StPO mit Hinweisen). 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs damit, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich in der Lage gewesen sei, sich bereits am 8. und 10. März 2017 telefonisch bei der Staatsanwaltschaft zu melden sowie die eingeschriebene Vorladung am 13. Februar 2017 und das Schreiben be- züglich Wiederherstellungsgesuch am 21. März 2017 am Postschalter in C.________(Ortschaft) persönlich entgegenzunehmen. Die Beschwerdeführerin verweise in ihrer Eingabe auf gesundheitliche Schwierigkeiten hinsichtlich des ver- säumten Einvernahmetermins hin. Sie mache jedoch nicht geltend, dass sie auch nach diesem Termin nicht in der Lage gewesen wäre, die Frist zur Einreichung ei- nes Wiederherstellungsgesuchs zu wahren und es bestünden aufgrund der konkre- ten Umstände auch keine Hinweise hierauf. Damit könne offen bleiben, ob die ge- sundheitlichen Probleme als Hindernis zu betrachten seien, welche der Beschwer- deführerin jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht hät- ten. Spätestens am 8. März 2017, als sich die Beschwerdeführerin erstmals bezüg- lich des weiteren Vorgehens telefonisch bei der Staatsanwaltschaft gemeldet habe, sei das Hindernis ohnehin weggefallen bzw. wäre es ihr auch möglich gewesen, zumindest eine Drittperson mit der Fristwahrung zu betrauen. 4.4 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden. Hierauf kann verwiesen werden. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, hat die Beschwerdeführerin mit ihren Handlungen im Februar und März 2017 selbst aufge- zeigt, dass sie offenbar doch bereits zu diesem Zeitpunkt in der Lage war, ihre Rechte wahrzunehmen. Mit ihren Eingaben ab September 2017 erfolgte das Wie- derherstellungsgesuch folglich nicht innert der 30-tägigen Wiederherstellungsfrist. In Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwalt- schaft ist zudem Folgendes zu ergänzen: Die Beschwerdeführerin macht als Hinde- rungsgrund eine postnatale Depression mittlerer Schwere während mehrerer Mo- nate geltend. Eine mittelschwere Depression kann nicht als Krankheitszustand be- zeichnet werden, der jegliches auf Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_524/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 112 V 255 E. 2a). Auch aus dem eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 5 7. September 2017 kann nicht abgeleitet werden, die Depression habe die Be- schwerdeführerin bis Anfangs/Mitte August 2017 (30 Tage vor Einreichung des Arztberichts) an jeglicher auf die Wiederherstellung gerichteten Vorkehr gehindert resp. ihr verunmöglicht, eine Drittperson damit zu beauftragen. Wie bereits darge- tan wurde, beweisen die im März 2017 bereits getätigten Telefonate vielmehr das Gegenteil. Das Wiederherstellungsgesuch ist somit nicht nur verspätet, sondern auch inhaltlich unbegründet. Dies gilt auch in Bezug auf die verfügte Kostenaufla- ge. Eine solche ist gestützt auf Art. 417 StPO nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2015 vom 11. November 2015 E. 1.4.3). 4.5 Die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs ist somit zu Recht erfolgt. Die hier- gegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie der Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 16. Dezember 2017) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten; unter Beilage einer Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2017) Bern, 30. Januar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7