6 StPO noch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 36 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sind verletzt. Schliesslich sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die Kollusionsgefahr in geeigneter Weise zu bannen vermöchten. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.