BGE 107 Ia 256 E. 2b). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen kommt die auszustehende Haftzeit von zwei Monaten noch nicht an die zu erwartende Strafe heran, zumal der Beschwerdeführer mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist, was sich signifikant straferhöhend auswirken kann (vgl. Strafregisterauszug vom 30. Oktober 2017). Es besteht keine Gefahr einer Überhaft. Weder das Beschleunigungsgebot nach Art. 5