Weil die Ermittlungen – insbesondere soweit die Zugriffe betreffend – erst angelaufen und diverse Beweissicherungen gemäss der Staatsanwaltschaft noch nicht erfolgt beziehungsweise nicht abgeschlossen sind, ist dieses Risiko gar als erheblich einzuschätzen. Es ist somit die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die geplanten Ermittlungshandlungen wie insbesondere Spurenauswertungen und die Durchsuchung der dem Beschwerdeführer abgenommenen elektronischen Geräte nun zügig durchzuführen. Vor diesem Hintergrund ist die Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO zu bejahen.