Derartige Absprachen sind zu verhindern. Gleiches gilt für das durchaus konkrete Risiko, dass Drogen, Unterlagen oder andere Beweismittel durch den Beschwerdeführer verändert, vernichtet oder beiseite geschafft werden könnten. Weil die Ermittlungen – insbesondere soweit die Zugriffe betreffend – erst angelaufen und diverse Beweissicherungen gemäss der Staatsanwaltschaft noch nicht erfolgt beziehungsweise nicht abgeschlossen sind, ist dieses Risiko gar als erheblich einzuschätzen.