Dies umso mehr, als gemäss der Staatsanwaltschaft einlässliche Einvernahmen zu den zentralen Elementen des vorgeworfenen Sachverhaltes mit den beteiligten oder einschlägig informierten Personen – beispielsweise Freundin, Kollegen, Umfeld des Beschuldigten – noch ausstehen (siehe Haftantrag vom 1. November 2017, S. 3 f.). Käme der Beschwerdeführer in Freiheit, könnte er diese Personen – die mutmasslich vorwiegend aus seinem Umfeld stammen – warnen und beeinflussen. Derartige Absprachen sind zu verhindern.