Daraus ergibt sich die reale Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in Freiheit die Aussagen dieser Personen beeinflussen, sie durch seine Aussage decken oder mit ihnen Aussagen absprechen könnte. Dies umso mehr, als gemäss der Staatsanwaltschaft einlässliche Einvernahmen zu den zentralen Elementen des vorgeworfenen Sachverhaltes mit den beteiligten oder einschlägig informierten Personen – beispielsweise Freundin, Kollegen, Umfeld des Beschuldigten – noch ausstehen (siehe Haftantrag vom 1. November 2017, S. 3 f.).