Was den möglichen Handel mit Kokain betrifft, hat der Beschwerdeführer überdies anerkannt, einer (sich momentan ebenfalls in Untersuchungshaft befindenden) Person «einen Gefallen gemacht» zu haben (vgl. Aussagen Hafteröffnung, Zeile 202). Vor diesem Hintergrund braucht es hier – in diesem sehr frühen Stadium der Ermittlungen – keiner Einsicht in Aussagen von Drittpersonen, um den dringenden Tatverdacht bejahen zu können respektive um sich als Verteidiger angemessen gegen die Vorwürfe gegenüber dem Mandanten zur Wehr setzen zu können. Es liegen genügend konkrete Informationen vor.