225 StPO sowie KUHN / JEANNERET, Commentaire romand, CP, 2011, N 28 zu Art. 224). Gestützt auf das Vorerwähnte ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft aus ermittlungstaktischen Gründen bestimmte Akten zurückhält. Dies wird denn von der Verteidigung auch nicht in Abrede gestellt. Allfällig zurückbehal-