225 Abs. 2 StPO) zuvor Einsicht nehmen konnte (NIGGLI / HEER / WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 5 zu Art. 224 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht hat schon beim Antrag auf Haftanordnung zu prüfen, ob die vorgelegten Akten komplett sind, d. h. ob alles, was inhaltlich tragend ist, für den Entscheid vorliegt. Alles was für, aber auch alles was gegen die Anordnung von Untersuchungshaft spricht, ist vorzulegen. Falls die Haftakten unvollständig erscheinen, sind sie zu ergänzen (vgl. NIGGLI / HEER / WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 4 zu Art. 225 StPO sowie KUHN /