Dabei kommt es auf die Art und Intensität der vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (Urteil des Bundesgerichts 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Zum Erfordernis, dass die Staatsanwaltschaft dem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft die wesentlichen Akten beizulegen hat (Art. 224 Abs. 2 StPO), hat die Beschwerdekammer im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 59 vom 22. März 2011 Folgendes erwogen: Zwar braucht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht nicht alle vorläufigen Untersuchungsergebnisse vorzulegen.