Weil gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen seien, nicht Beweis zu führen sei, sei im angefochtenen Entscheid gestützt auf die obigen Ausführungen richtigerweise vom dringenden Tatverdacht des Handels mit Drogen ausgegangen worden, auch wenn keine schriftlichen Belastungsaussagen durch Dritte vorgelegen hätten. Der angefochtene Entscheid sei nicht zu beanstanden. Gestützt auf die sich in den Akten befindenden Angaben und Unterlagen seien die für die Haftanordnung erforderlichen Umstände rechtsgenügend erwiesen.