Bei seinen Aussagen handle es sich nämlich einerseits um Schutzbehauptungen (vgl. Haftantrag vom 1. November 2017, Seite 3, 5. Absatz), andererseits gebe der Beschwerdeführer den Handel mit Marihuana zu (vgl. Aussagen Hafteröffnung, Zeilen 94-147); das Geschäft mit Kokain, wenn auch zögerlicher, grundsätzlich auch (vgl. Zeilen 179 ff. a.a.O.). Offensichtlich wisse er genau, welche Personen ihn wegen Kokainhandels belasten würden. Anders liessen sich seine Aussagen (vgl. Zeilen 200-206, a.a.O.) nicht erklären.