5. In ihrer Stellungnahme führt die Staatsanwaltschaft aus, tatsächlich seien dem Haftantrag keine Drittaussagen beigelegt worden. Sofern sich der dringende Tatverdacht aus anderen Belastungstatsachen ergebe, sei dies aber nicht zu beanstanden. So ergebe sich bereits aus den Aussagen des Beschwerdeführers ein konkreter Tatverdacht. Bei seinen Aussagen handle es sich nämlich einerseits um Schutzbehauptungen (vgl. Haftantrag vom 1. November 2017, Seite 3, 5. Absatz), andererseits gebe der Beschwerdeführer den Handel mit Marihuana zu (vgl. Aussagen Hafteröffnung, Zeilen 94-147);