Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft liessen sich nicht aus den Haftakten entnehmen. Diese Informationen seien jedoch unabdingbar, um über das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, von Kollusionsgefahr und möglicherweise auch über die Frage der Verhältnismässigkeit entscheiden zu können. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft würden als willkürlich erscheinen. Das Zwangsmassnahmengericht habe pauschal auf diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen, weshalb auch die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts willkürlich sei.