auch dies, ohne konkrete Umstände zu nennen, geschweige denn, diese zu belegen. Einem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft seien sämtliche haftrelevanten Akten beizulegen. Zum Erfordernis, dass die Staatsanwaltschaft dem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft die wesentlichen Akten beizulegen habe, habe sich die Beschwerdekammer bereits mehrfach geäussert (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 59 vom 22. März 2011, BK 12 339 vom 11. Dezember 2012, BK 13 197 vom 23. Juli 2013). Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft liessen sich nicht aus den Haftakten entnehmen.