Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft seien jedoch keine Unterlagen beigelegt worden, welche konkrete polizeiliche Feststellungen nennen würden respektive fänden sich in den Haftakten keine Protokolle zu Aussagen, die diese Feststellungen bestätigten, so dass weder die Verteidigung noch das Zwangsmassnahmengericht beurteilen könnten, ob diese Belastungen zutreffen würden. Weiter verweise die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Tatverdachts auf die bisher bekannten Umstände und zahlreiche Hinweise; auch dies, ohne konkrete Umstände zu nennen, geschweige denn, diese zu belegen.