2 Jahren Handel mit Betäubungsmitteln, namentlich Cannabis und Kokain, betreibe. Nebst polizeilichen Feststellungen würden entsprechende Aussagen vorliegen. Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft seien jedoch keine Unterlagen beigelegt worden, welche konkrete polizeiliche Feststellungen nennen würden respektive fänden sich in den Haftakten keine Protokolle zu Aussagen, die diese Feststellungen bestätigten, so dass weder die Verteidigung noch das Zwangsmassnahmengericht beurteilen könnten, ob diese Belastungen zutreffen würden.