Hierzu werden die notwendigen Ermittlungshandlungen durchgeführt werden müssen. Bis diese Ermittlungshandlungen abgeschlossen sind, muss befürchtet werden, der Beschuldigte werde in Freiheit versuchen, auf beteiligte Personen wie allfällige Mittäter, Lieferanten, Abnehmer, aber auch weitere involvierte Personen, Einfluss zu nehmen oder auf Beweismittel einzuwirken oder diese zu beseitigen, um so die wahrheitsgetreue Abklärung des Sacherhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Das Vorliegen von Kollusionsgefahr ist offensichtlich. Ersatzmassnahmen können keine angeordnet werden. Die Versetzung in Untersuchungshaft ist verhältnismässig.