3. Das Zwangsmassnahmengericht begründete seinen Entscheid wie folgt: Bei der Hausdurchsuchung am Domizil der Freundin des Beschuldigten wurde eine nicht unbedeutende Menge Marihuana gefunden, die vom Beschuldigten als sein Eigentum bezeichnet wurde. Der dringende Tatverdacht für Drogengeschäfte ist unter diesen Umständen gegeben. Die Strafuntersuchung befindet sich gerade eben im Anfangsstadium. Es gilt nun zu klären, in welchem Umfang der Beschuldigte mit Drogen gehandelt hat. Hierzu werden die notwendigen Ermittlungshandlungen durchgeführt werden müssen.