Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 9. November 2017 auf eine Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 13. November 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen; die Kosten seien dem Beschwerdeführer, eventualiter dem Kanton Bern aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 15. November 2017 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik.