Diese Überlegung hat auch im Rahmen von Art. 255 StPO bei beschuldigten Personen zum Tragen zu kommen, bei denen eine DNA- Profilerstellung nicht zur Aufklärung der Anlasstat, sondern – wie hier – vor allem aus strafprozessualen Gründen angeordnet wird. Mit Blick auf den nur leichten Grundrechtseingriff ist die angeordnete Zwangsmassnahme für den Beschwerdeführer schliesslich zumutbar. 6.3 Da sämtliche Voraussetzungen – hinreichender Tatverdacht, Schwere des Delikts, Verhältnismässigkeit – für eine erkennungsdienstliche Erfassung/DNA-Profil- erstellung gegeben sind, ist die Beschwerde abzuweisen.