vgl. Nachtrag der Kantonspolizei vom 30. November 2017; Sicherstellungen vom 12. Oktober 2017; Protokoll Hausdurchsuchung vom 12. Oktober 2017). Zumindest ein Teil der vom Beschwerdeführer mutmasslich begangenen Delikte sind durchaus solcher Art, dass sie anhand seines DNA-Profils oder seiner erkennungsdienstlicher Daten aufgeklärt werden könnten. Mithin ist die Zwangsmassnahme geeignet, mögliche vergangene oder künftige Delikte des Beschwerdeführers aufzuklären.