Dies ergibt sich bereits aus dem in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Hinweis auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers. Es besteht bei ihm eine gegenüber dem Durchschnittsbürger zumindest leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass er bereits in der Vergangenheit in Verbrechen oder Vergehen verwickelt gewesen sein könnte, die noch nicht bekannt sind oder bei denen die Identität der Täterschaft nicht oder nicht vollständig aufgeklärt ist (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 255 StPO). Hinzuweisen ist auf den Fund von anabolen Steroiden (Testosteron, Nandrolon und andere; vgl. Nachtrag der Kantonspolizei vom 30. November 2017;