3 scheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2). 6.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Wie die Generalstaatsanwaltschaft korrekt ausführt, ist der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Beschimpfungen, schwerwiegender Drohungen und evtl. (versuchter) Nötigung aktenmässig begründet. Dieser lässt sich durch die pauschale Behauptung, unschuldig zu sein und Zeugen dafür zu haben, nicht wiederlegen.