4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht bereit, DNA und Fotos zu geben. Er sei unschuldig und habe Zeugen dafür. Er werde vor Gericht die Wahrheit ans Licht bringen. Er sei das Opfer und bedroht sowie beschimpft worden. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich mit punktuellen Ergänzungen den Ausführungen in der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 25. Oktober 2017 an.