Der Beschwerdeführer sei unter anderem bereits wegen Drohung und Nötigung vorbestraft. Es bestehe daher bei ihm eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass er auch zukünftig Vergehen oder Verbrechen begehe, für deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Unterlagen und das DNA-Profil hilfreich sein könnten. Die angeordneten Zwangsmassnahmen würden sich unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs als verhältnismässig erweisen.