3. Der Verfügung vom 25. Oktober 2017 ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Tatverdacht auf Beschimpfung, Drohung, evtl. (versuchter) Nötigung besteht. Die DNA-Probenahme und -Profilerstellung wurden verfügt, weil damit andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt werden könnten. Der Beschwerdeführer sei unter anderem bereits wegen Drohung und Nötigung vorbestraft.