Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 451 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Januar 2018 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Schnell, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung / DNA-Analyse Strafverfahren wegen Beschimpfung und Drohung, evtl. (versuch- te) Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 25. Oktober 2017 (BM 17 44610) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren wegen Beschimpfung und Drohung etc. Am 25. Oktober 2017 verfügte sie die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers inkl. Abnahme eines Wangenschleimabstrichs zur Erstellung eines DNA-Profils. Dagegen erhob der Be- schwerdeführer am 3. November 2017 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Verfügung vom 25. Oktober 2017 ist zu entnehmen, dass gegen den Be- schwerdeführer ein Tatverdacht auf Beschimpfung, Drohung, evtl. (versuchter) Nötigung besteht. Die DNA-Probenahme und -Profilerstellung wurden verfügt, weil damit andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt werden könnten. Der Beschwerdeführer sei unter anderem bereits we- gen Drohung und Nötigung vorbestraft. Es bestehe daher bei ihm eine leicht erhöh- te Wahrscheinlichkeit, dass er auch zukünftig Vergehen oder Verbrechen begehe, für deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Unterlagen und das DNA-Profil hilfreich sein könnten. Die angeordneten Zwangsmassnahmen würden sich unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs als verhältnismässig erweisen. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht bereit, DNA und Fotos zu geben. Er sei unschuldig und habe Zeugen dafür. Er werde vor Gericht die Wahrheit ans Licht bringen. Er sei das Opfer und bedroht sowie beschimpft worden. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich mit punktuellen Ergänzungen den Ausführungen in der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 25. Oktober 2017 an. 6. 6.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Entgegen dem Gesetzeswortlaut von Art. 255 Abs. 1 und Art. 196 Bst. a StPO kann eine DNA-Probe nicht nur angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwertet werden soll. Lehre und Rechtsprechung sind sich weitgehend einig, dass die Abnahme einer DNA-Probe 2 und die Profilerstellung auch zulässig sind, wenn damit andere gegenwärtig zu un- tersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt werden können. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächti- gung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1 mit Hinweis auf die Urteile 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.2, in: Pra 2014 Nr. 97 S. 765; 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.1). Das Bun- desgericht verlangt aber, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass die beschuldigte Person in andere – vergangene oder künftige – Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte gewisser Schwere handeln muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.3, in: SJ 2012 I 440). Es bedarf dabei ei- ner gegenüber dem Durchschnittsbürger anhand konkreter Anhaltspunkte leicht er- höhten Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Ver- brechen oder Vergehen begangen hat (zum Ganzen FRICKER/MÄDER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7c zu Art. 255 StPO). Das Dargestellte gilt auch für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann. Erkennungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die DNA-Probenahme und DNA-Profilerstellung) einerseits und die Aufbe- wahrung der Daten andererseits stellen Grundrechtseingriffe dar. Tangiert werden das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2, je mit Hinweisen). Es handelt sich allerdings lediglich um einen leich- ten Eingriff in diese Grundrechte (BGE 134 III 241 E. 5.4.3, 128 II 259 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkun- gen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straf- tat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d) Ein strafprozessualer Tatverdacht entsteht, wenn konkrete Anhaltspunkte bezie- hungsweise Tatsachen aufgrund besonderer Kenntnisse und Erfahrungen zum Schluss führen, dass wahrscheinlich eine verfolgbare strafbare Handlung oder Un- terlassung vorliegt (vgl. ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra su- spicionen maleficio, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 325). Bestreitet der von strafprozessualen Zwangsmassnahmen Betroffene das Vorliegen eines ausrei- chenden Tatverdachts, ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungser- gebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorlagen, die Strafver- folgungsbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit ver- tretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahr- 3 scheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bun- desgerichts 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2). 6.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Wie die Generalstaats- anwaltschaft korrekt ausführt, ist der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Beschimpfungen, schwerwiegender Drohungen und evtl. (versuchter) Nöti- gung aktenmässig begründet. Dieser lässt sich durch die pauschale Behauptung, unschuldig zu sein und Zeugen dafür zu haben, nicht wiederlegen. Es liegt ein hin- reichender Tatverdacht bezüglich Taten vor, die Anlass zur Abnahme einer DNA- Probe geben (SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 255 StPO). Im Weiteren dient die Erstellung des DNA-Profils hier nicht nur prä- ventiven Zwecken. Dies ergibt sich bereits aus dem in der angefochtenen Verfü- gung enthaltenen Hinweis auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers. Es besteht bei ihm eine gegenüber dem Durchschnittsbürger zumindest leicht erhöhte Wahr- scheinlichkeit, dass er bereits in der Vergangenheit in Verbrechen oder Vergehen verwickelt gewesen sein könnte, die noch nicht bekannt sind oder bei denen die Identität der Täterschaft nicht oder nicht vollständig aufgeklärt ist (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 255 StPO). Hinzuweisen ist auf den Fund von anabolen Steroiden (Testosteron, Nandrolon und andere; vgl. Nachtrag der Kantonspolizei vom 30. November 2017; Sicherstellungen vom 12. Oktober 2017; Protokoll Hausdurchsuchung vom 12. Oktober 2017). Zumindest ein Teil der vom Beschwerdeführer mutmasslich begangenen Delikte sind durchaus solcher Art, dass sie anhand seines DNA-Profils oder seiner erken- nungsdienstlicher Daten aufgeklärt werden könnten. Mithin ist die Zwangsmass- nahme geeignet, mögliche vergangene oder künftige Delikte des Beschwerdefüh- rers aufzuklären. In der Lehre wird überdies die Meinung vertreten, dass die DNA- Analyse zur Verhinderung von Rückfalltaten auch bei Deliktsarten zulässig sei, zu deren Aufklärung die DNA kaum eine Rolle spielen dürfte (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 5 zu Art. 257 StPO; FRICKER/MAEDER, a.a.O., 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 257 StPO). Diese Überlegung hat auch im Rahmen von Art. 255 StPO bei be- schuldigten Personen zum Tragen zu kommen, bei denen eine DNA- Profilerstellung nicht zur Aufklärung der Anlasstat, sondern – wie hier – vor allem aus strafprozessualen Gründen angeordnet wird. Mit Blick auf den nur leichten Grundrechtseingriff ist die angeordnete Zwangsmassnahme für den Beschwerde- führer schliesslich zumutbar. 6.3 Da sämtliche Voraussetzungen – hinreichender Tatverdacht, Schwere des Delikts, Verhältnismässigkeit – für eine erkennungsdienstliche Erfassung/DNA-Profil- erstellung gegeben sind, ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Ostermundigen, C.________, Untere Zollgasse 28, 3072 Ostermundigen Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten) Bern, 29. Januar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5