Falls das Strafverfahren jedoch im Sinne von Art. 355 Abs. 3 Bst. d StPO an das erstinstanzliche Gericht weitergeleitet werden sollte, kann dort ein neuerliches Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers gestellt werden. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszusprechen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.