In dieser Phase, wo ausschliesslich ein staatsanwaltschaftlicher Entscheid ansteht, ist eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nicht geboten. Mit anderen Worten sind mit dem anstehenden Verfahrensschritt – unabhängig davon, ob es sich um einen Bagatellfall handelt oder nicht – weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten verbunden, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre. Falls das Strafverfahren jedoch im Sinne von Art. 355 Abs. 3 Bst.