Rechtsanwalt B.________ hat das Gesuch um amtliche Verteidigung gleichzeitig mit der Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben (vgl. Eingabe vom 17. Oktober 2017). Die Staatsanwaltschaft hat im nächsten Schritt also zu entscheiden, welche der vier Optionen gemäss Art. 355 Abs. 3 StPO sie wählt. In dieser Phase, wo ausschliesslich ein staatsanwaltschaftlicher Entscheid ansteht, ist eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nicht geboten.