3 me. Die rechtlichen Schwierigkeiten seien gegeben. Die Generalstaatsanwaltschaft führe aus, dass allein das Vorliegen einander widersprechender Aussagen weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten zu begründen vermöchten. Es sei jedoch Aufgabe der Staatsanwaltschaft bzw. des urteilenden Gerichts, diese Aussagen zu würdigen. Die amtliche Verteidigung dürfe nicht verweigert werden, indem auf das im Strafverfahren geltende Offizialprinzip verwiesen werde.