Der Beschwerdeführer habe das Recht, sich auf diesen Rechtfertigungsgrund zu berufen, zumal seine Ausführungen nicht an den Haaren herbeigezogen seien, sondern durch die Stellungnahme der Mitinsassen gestützt würden. Die Staatsanwaltschaft lasse ausser Acht, dass neben der Frage, ob eine Notwehrsituation vorgelegen habe, auch beurteilt werden müsse, ob eine Strafmilderung gestützt auf Art. 16 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) in Frage kom-